AGB


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

turbocut Jopp GmbH, Donsenhaug 4, 97616 Bad Neustadt (Stand 02/2021)


I. Maßgebende Bedingungen, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen
Lieferungen und Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferant nicht an, es sei denn der Lieferant hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Bestellers die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt. Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, die auch durch E-Mail oder sonstige Datenfernübertragung gewahrt ist. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Lieferanten, selbst wenn die Geltung dieser Bedingungen nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wird. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und § 310 Abs. 1 BGB.

II. Vertragsschluss
Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Die Bestellung des Bestellers enthält ein bindendes Angebot. Der Lieferant ist berechtigt, dieses Angebot gegenüber dem Besteller durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Lieferung/Erbringung der Leistung anzunehmen. Die Auftragsbestätigung enthält die für die Erfüllung der Lieferung/Leistung maßgeblichen Bedingungen für das Vertragsverhältnis.

III. Preise, Preisanpassung, Bearbeitungsgebühr
1. Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anderweitig angegeben, gelten die Preise als Stückpreise in Euro ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackungskosten, Fracht, Porto und Versicherung.
2. Den Preisen des Lieferanten liegen die bei Auftragsbestätigung gültigen Produktionskosten (Werkstoffpreise, Löhne/Gehälter, Energiekosten) zugrunde. Bei Änderungen dieser Produktionskosten ist der Lieferant berechtigt, diese Preise zu ändern, soweit zwischen der Auftragsbestätigung und der Erbringung der Lieferung/Leistung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt. Die Änderung der Preise erfolgt im Verhältnis zur Kostenerhöhung.
3. Für Bestellungen mit einem Rechnungsnettowert von weniger als 50,-- € wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,-- €. erhoben.
4. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung/Leistung außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Besteller getragen.

IV. Zahlung
1. Soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anders ergibt, ist der Kaufpreis/die Vergütung sofort bei Lieferung/Leistung ohne jeden Abzug zur Zahlung in der in der Auftragsbestätigung angegebenen Währung zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eintritt des Leistungserfolgs an.
2. Bei Lieferungen/Leistungen, die das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen, erfolgt die Zahlung nach Vereinbarung, jedoch stets ohne Skontoabzug.
3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, kann der Lieferant dem Besteller gegenüber die Leistung verweigern und eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer der Besteller vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz zu verlangen, soweit der Besteller dies zu vertreten hat. Ist die Lieferung bereits erfolgt, wird der entsprechende Rechnungsbetrag ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig.
4. Schecks werden nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet und sind vom Besteller sofort zu begleichen.
5. Dem Lieferanten wird das Recht des Saldierens aus allen sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten eingeräumt.
6. Hat der Lieferant unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.
7. Ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten darf der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
8. Soweit keine entgegenstehenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 14 Tage nach Rechnungsstellung ein. Bei Vorliegen eines Verzugs ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens aber in Höhe von 8,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung zu stellen.

V. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung/Leistung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand erfolgt auf Rechnung und im Auftrag des Bestellers. Mit der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks, geht die Gefahr auf den Besteller über. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant die Versendungskosten übernommen hat.
2. Bei Lieferungen, die das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen, gelten die internationalen Regeln der INCOTERMS in ihrer zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsbetätigung und, falls eine solche nicht vorliegt, zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung/Leistung geltenden Fassung.
3. Termingerecht versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist der Lieferant berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder zu lagern.
4. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5. Soweit der Lieferant nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport/Verkauf verwendete Verpackung zurück zu nehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport und die angemessene Verwertung. Für nicht zurückgesandte Verpackungen übernimmt der Besteller die Verpflichtung diese entsprechend der Verpackungsverordnung zu verwerten.
6. Auf Wunsch erfolgt auf Rechnung des Bestellers eine Versicherung der Ware für den Versand.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten.
2. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Erfüllung gilt der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Er ist gehalten, die Rechte des Lieferanten beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
4. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt alle Forderungen und Rechte aus der Weiterveräußerung oder einer gestatteten Vermietung der Vorbehaltsware, an der dem Lieferanten Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
5. Der Besteller hat den Lieferanten über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Ware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
6. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abschnittes IV. 3 ist der Besteller nach Ablauf der Frist zur Herausgabe verpflichtet.
7. Soweit das geltende Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt gemäß der vorstehenden Regelungen nicht erlaubt, es dem Lieferanten jedoch zugesteht andere, vergleichbare Sicherungsrechte an den gelieferten Waren beizubehalten, ist der Lieferant berechtigt , solche anderen Sicherungsrechte durchzusetzen. Der Besteller ist verpflichtet, auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsrechte des Lieferanten zu ermöglichen und aufrecht zu erhalten.

VII. Liefertermin, Teillieferungen, Mehr- und Minderlieferungen
1. Die Angabe des Liefertermins in der Auftragsbestätigung erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten (Selbstbelieferung) und gilt nur unter der Maßgabe einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen durch den Besteller (z. B. Vorlage von Unterlagen, Freigaben, Anzahlungen etc.). Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft rechtzeitig mitgeteilt wurde.
2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Bei Sonderanfertigungen sind innerhalb einer Toleranz von 10 % der Abrufauftragsmenge fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich der Gesamtpreis.

VIII. Lieferverzug, Unmöglichkeit
1. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn der Lieferant die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten hat und der Besteller eine mit Ablehnungsandrohung versehene, angemessene Nachfrist gesetzt hat.
2. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Abschnitt XIII. aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Bestellers, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung (Dauer der Verhinderung und angemessene Anlaufzeit) der Lieferfrist gewährt.

IX. Gewährleistung
1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Soweit keine Vereinbarungen getroffen wurden, gilt der durch die jeweils aktuellen DIN Normen und Richtlinien festgelegte Stand der Technik als Bestandteil dieser Lieferbedingungen.
2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, steht der Lieferant ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne seine Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung, soweit der Besteller Unternehmer ist.
4. Der Lieferant bessert bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nach seiner Wahl die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz. Mängelrügen wegen Gewicht und Stückzahl sind binnen 14 Tagen nach Wareneingang anzuzeigen.
5. Kommt der Lieferant diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertrags-gemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer er der Verpflichtung nachzukommen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung nach vorheriger Rücksprache mit dem Lieferanten selbst oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung durch den Lieferanten ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich unsachgemäß erhöhen.
6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

X. Haftungsausschluss
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Lieferant haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet der Lieferant nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Lieferanten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Sache selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
6. In der Ausführung vertraglich besonders übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrollen liegt nicht gleichzeitig die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht. Der Lieferant geht davon aus, dass der Besteller seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen übernimmt.

XI. Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
2. Unterlagen, Zeichnungen, Daten, DV-Informationen, Software, Materialien oder Gegenstände (Muster, Modelle etc.), die sich die Vertragspartner zur Ausführung eines Auftrages zur Verfügung stellen, verbleiben im Eigentum des jeweiligen Vertragspartners und dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und nach den urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Auch nach Auftragserledigung darf das aus den in Ziffer 1 genannten Unterlagen erworbene Wissen nicht weiterverwendet oder an Dritte weitergeleitet werden, soweit die Voraussetzungen der Ziffer 1 noch vorliegen.

XII. Schutzrechte
1. Werden Lieferungen/Leistungen nach vom Besteller übermittelten Informationen, Zeichnungen, Konstruktionen oder Spezifikationen hergestellt oder geändert bzw. erbracht, gewährleistet der Lieferant keine Eignung oder Gebrauchstauglichkeit solcher Produkte. Der Besteller hält den Lieferanten von allen Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit der Verletzung geistiger Eigentumsrechte durch Lieferungen /Leistungen solcher Produkte (insbesondere aber nicht ausschließlich Patente, Gebrauchsmuster, Software und Urheberrechte) und einem Defekt der Produkte aufgrund von Fehlern oder Lücken in solchen Informationen, Zeichnungen, Konstruktionen, Spezifikationen oder Anweisungen frei.
2. Alle vom Lieferanten im Zusammenhang mit Lieferungen/Leistungen verwendeten gewerblichen Schutzrechte, Konstruktionen, Muster, Werkzeuge, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Materialien bleiben Eigentum des Lieferanten und sind vom Besteller auf Aufforderung zurückzugeben, vertraulich zu behandeln und nicht ohne die vorherige schriftliche Erlaubnis des Lieferanten zu nutzen, zu kopieren oder irgendeinem Dritten gegenüber offen zu legen. Es wird dem Besteller kein Recht und keine Lizenz im Rahmen irgendeines gewerblichen Schutzrechts gewährt. Er erhält lediglich das Recht, die Produkte in seinem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zu nutzen und weiter zu verkaufen.

XIII. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt wie beispielsweise Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Pandemien und Epidemien, Feuer, Streiks und Aussperrungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Regierungssanktionen, Embargos und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bzw. Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten bedingen, befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XIV. Abbildungen und Beschreibungen
Abbildungen und Beschreibungen sind nur insoweit verbindlich, als nicht durch Neukonstruktion und Verbesserungen eine Änderung des Modells erforderlich ist.

XV. Warenrücknahme
Eine Rücknahme mangelfreier Ware ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Lieferanten und für den Lieferanten kostenfreier Rücksendung möglich. Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Für die Rücknahme wird in jedem Falle eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Warenwertes erhoben. Bei allen Rücksendungen sind Lieferschein und Rechnung zumindest als Kopie beizufügen.

XVI. Erfüllungsort, Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Lieferanten Erfüllungsort.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen lässt die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
3. Sofern der Besteller Unternehmer ist, ist Gerichtsstand der Sitz des Klägers oder ein anderes zuständiges Gericht.
4. Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller beurteilen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
5. Für alle Lieferungen/Leistungen, die das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen, werden alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Schiedsort ist Frankfurt am Main. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Das in der Sache anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.